AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den KFZ – Handwerksbetrieb

  • 1. Geltungsbereich
    • 1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend „AGBen“ genannt – gelten für alle Rechtsgeschäfte der Binder GmbH & Co. KG – nachstehend „Auftragnehmer“ genannt – nach diesem Vertrag mit seinem Vertragspartner – nachstehend „Auftraggebers“ genannt. Abweichende Regelungen haben nur dann Geltung, wenn sie zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer individuell vereinbart wurden.
    • 1.2 Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden dem Auftragnehmer schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Auftragnehmer absenden.
  • 2. Vertragsgegenstand
    • 2.1 Der Auftraggeber übergibt dem Auftragnehmer zwecks Überprüfung der technischen Funktion und Reparaturfähigkeit Geräte und Sachen. Nach deren Überprüfung wird der Handwerksbetrieb nach Absprache mit dem Auftraggeber die Geräte und Sachen reparieren.
    • 2.2 Eine genaue Bezeichnung der Geräte, Sachen und Spezifika der Handhabung und Funktionalität werden in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
    • 2.3 Der Auftragnehmer erstellt zu diesem Zweck eine Auftragsbestätigung, die den Erhalt der Sachen und Geräte bestätigt.
    • 2.4 Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden, Sonderwünsche und Sonderanfertigungen bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
  • 3. Zustandekommen des Vertrages
    • 3.1 Ein Vertrag mit dem Auftragnehmer kommt zustande durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax, elektronischer Post oder durch die Übergabe der zu untersuchenden und/oder zu reparierenden Geräte und Sachen: ______________ ______________ ______________ ______________ ______________
    • 3.2 Gegenstand des Vertrages bzw. genaue Reparatur­bezeichnung: ______________ ______________ ______________ ______________ ______________
  • 4. Vergütung
    • 4.1 Der Auftragnehmer repariert den Reparaturgegenstand zu der jeweils aktuellen Preisliste. Diese muss in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers, dessen Internetseite oder Werbemitteln gut erkennbar aushängen und einsehbar sein oder notfalls mündlich übermittelt werden. Im Zweifel muss der Auftragnehmer den Auftraggeber auf den aktuellen Preis aufmerksam machen.
    • 4.2 Dem Reparaturfestpreis liegt der Umfang der Reparaturarbeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Werkvertrages §§ 631 ff. BGB.
    • 4.3 Der Festpreis ist verbindlich und schließt alle mit der Durchführung der Reparatur verbundenen Kosten und Auslagen ein. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Berechnung der Reparatur nach seinem jeweiligen Arbeitsaufwand durchzuführen.
    • 4.4 Bei der Berechnung der Reparatur nach Aufwand sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen, sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen.
    • 4.5 Wird die Reparatur der Sachen und/oder Geräte aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlags ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag; es sind dann lediglich die Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen.
    • 4.6 Sämtliche Zahlungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Auftragnehmer ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 5 % – über dem Basiszinssatz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
    • 4.7 Barauslagen und besondere Kosten, die dem Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
    • 4.8 Sämtliche Leistungen des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.
  • 5. Abnahme
    • 5.1 Der Auftraggeber ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Auftragnehmer diesen über die Fertigstellung informiert. Die Abnahme soll im Betrieb des Auftragnehmer erfolgen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
    • 5.2 Der Auftraggeber kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Auftragnehmer unverzüglich abholt. Im Fall des Verzuges des Auftraggebers mit der Abnahme haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schäden an Geräten und Sachen.
  • 6. Gewährleistung
    • 6.1 Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  • 7. Haftung
    • 7.1 Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Auftragnehmer in demselben Umfang.
    • 7.2 Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.
  • 8. Sonstiges
    • 8.1 ______________ ______________ ______________ ______________ ______________